Federschau befindet sich in der Test-/Beta-Phase

Wir testen Federschau aktuell im echten Betrieb. Alle Daten — Konten, Ausstellungen und Meldungen — werden zum Go-Live gelöscht und zurückgesetzt.

Federschau

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Federschau

Fassung v3.0, Stand 21.10.2026. Während der Beta-Phase ist die Nutzung kostenlos (§ 6). Frühere Fassungen stellt der Anbieter auf Anfrage zur Verfügung (§ 21 Abs. 4).

Betreiber der Plattform („Anbieter"):
Tobias Robrahn, Baykus Solutions, Carlower Str. 8, 19217 Carlow, Deutschland
E-Mail: Tobias.Robrahn@gmail.com · Web: https://federschau.de
Verantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV: Tobias Robrahn, Anschrift wie vor.

Aufbau dieser AGB

Teil A (§§ 1–21) gilt für alle Nutzer. Teil B (§§ 22–31c) gilt für Vereine und Verbände. Teil C (§§ 32–37) gilt für Aussteller und Preisrichter (natürliche Personen, regelmäßig Verbraucher i. S. d. § 13 BGB). Teil D (§§ 38–43) gilt für alle Nutzer. Bei Widersprüchen gehen Teil B und Teil C dem Teil A vor, jeweils nur für die dort genannte Nutzergruppe (§ 38).

Inhaltsübersicht

Teil A – Allgemeine Bestimmungen (alle Nutzer)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Vertragssprache

(1) Diese AGB regeln die Nutzung der unter https://federschau.de bereitgestellten Software-as-a-Service-Plattform „Federschau" (die „Plattform") einschließlich des Verwaltungsportals, des Ausstellerportals, des Preisrichter-Zugangs und aller von der Plattform erzeugten Ausgaben.

(2) Vertragspartner des Nutzers ist ausschließlich der Anbieter. Verträge zwischen einem Verein und seinen Ausstellern (insbesondere der Ausstellungs- und Meldevertrag) kommen nicht mit dem Anbieter zustande; der Anbieter ist an ihnen nicht beteiligt (§ 33).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser AGB dienen nur der Information; maßgeblich ist die deutsche Fassung.

(5) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Verein" ist ein eingetragener oder nicht eingetragener Verein, ein Verband, eine Ausstellungsgemeinschaft oder eine sonstige Organisation, die die Plattform zur Vorbereitung und Durchführung von Geflügelausstellungen nutzt. Die für den Verein handelnde natürliche Person schließt den Vertrag im Namen des Vereins und nicht im eigenen Namen.

(2) „Aussteller" (auch „Züchter") ist eine natürliche Person, die über die Plattform Tiere zu einer Ausstellung meldet oder ein Ausstellerkonto führt.

(3) „Preisrichter" ist eine natürliche Person, die von einem Verein zur Bewertung von Tieren auf der Plattform freigeschaltet wird.

(4) „Nutzer" ist der Oberbegriff für Vereine, Aussteller und Preisrichter.

(5) „Nutzerkonto" ist der personengebundene Zugang zur Plattform. „Vereinskonto" ist der Mandant eines Vereins, dem ein oder mehrere Nutzerkonten als Administrator, Verantwortlicher oder Leser zugeordnet sind.

(6) „Nutzerinhalte" sind alle Daten, Texte, Bilder und Dateien, die ein Nutzer in die Plattform einstellt.

(7) „Rassenverzeichnis" ist das vom Anbieter gepflegte, mandantenübergreifende Verzeichnis der Rassen und Farbenschläge einschließlich der zugeordneten Käfigtypen.

(8) „Beta-Phase" ist der Zeitraum bis zum offiziellen Go-Live, in dem die Plattform unentgeltlich getestet wird und noch nicht alle Funktionen final verfügbar sind.

(9) „Meldegeld" (auch „Standgeld") ist das Entgelt, das ein Aussteller dem Verein für die Meldung von Tieren zu einer Ausstellung schuldet.

§ 3 Einbeziehung, Vertragsdokumente und Rangfolge

(1) Diese AGB werden dadurch einbezogen, dass sie im Registrierungsvorgang in zumutbarer Weise abrufbar gemacht werden und der Nutzer ihrer Geltung durch aktives Anklicken eines nicht vorbelegten Kontrollkästchens zustimmt. Der Nutzer kann die AGB in dieser Fassung jederzeit unter https://federschau.de/agb abrufen, speichern und ausdrucken.

(2) Der Anbieter speichert den Vertragstext einschließlich Fassungsstand, Zeitpunkt und Zustimmungsvorgang und macht ihn dem Nutzer im Nutzerkonto zugänglich.

(3) Vertragsdokumente sind, in dieser Rangfolge: eine ausdrückliche Individualvereinbarung in Textform; der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO, der in allen datenschutzrechtlichen Fragen vorgeht; die Bestellübersicht nach § 22 Abs. 5, die Leistungsbeschreibung und die Preisliste in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung; diese AGB.

(4) Die Datenschutzerklärung (https://federschau.de/datenschutz) ist keine Vertragsbedingung, sondern Information nach Art. 13, 14 DSGVO.

§ 4 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Der Anbieter stellt dem Nutzer die Plattform während der Vertragslaufzeit über das Internet zur Nutzung bereit und hält sie in einem zur vertragsgemäßen Nutzung geeigneten Zustand. Eine Überlassung der Software zum dauerhaften Verbleib oder zur Installation beim Nutzer erfolgt nicht.

(2) Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:

(3) Die Einzelheiten und der jeweils aktuelle Funktionsumfang ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Plattform in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(4) Die Plattform ist ein Verwaltungswerkzeug. Der Anbieter schuldet weder die Durchführung einer Ausstellung noch die fachliche Richtigkeit von Bewertungen, Meldungen, Katalogangaben oder Preisvergaben; hierfür sind allein der Verein und die jeweils handelnden Personen verantwortlich. Insbesondere prüft der Anbieter nicht, ob eine Meldung, eine Bewertung oder eine Preisvergabe den Vorgaben des jeweiligen Verbandes entspricht.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter zu bedienen (§ 20).

(6) Für Aussteller und Preisrichter ist die Nutzung der Plattform dauerhaft unentgeltlich.

§ 5 Registrierung und Nutzerkonto

(1) Die Nutzung der Plattform setzt ein Nutzerkonto voraus. Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht.

(2) Der Nutzer macht bei der Registrierung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben und hält diese aktuell. Erforderlich sind mindestens Vor- und Nachname, eine gültige E-Mail-Adresse sowie bei Vereinen die vertretungsberechtigte Person und die Anschrift.

(3) Natürliche Personen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Minderjährige benötigen für die Registrierung die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter; sie bestätigen diese bei der Registrierung, und der Anbieter kann einen Nachweis verlangen. Für jüngere Personen kann eine Meldung durch den gesetzlichen Vertreter oder über den Verein erfolgen.

(4) Der Nutzer hält seine Zugangsdaten geheim, gibt sie nicht an Dritte weiter und schützt sie vor dem Zugriff Dritter. Er informiert den Anbieter unverzüglich, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Kontos bestehen.

(5) Für Konten mit Administrationsrechten kann der Anbieter die Aktivierung einer Zwei-Faktor-Authentifizierung verlangen.

(6) Handlungen, die über ein Nutzerkonto vorgenommen werden, werden dem Kontoinhaber zugerechnet, wenn er sie zu vertreten hat. Eine darüber hinausgehende verschuldensunabhängige Zurechnung findet nicht statt.

(7) Mehrere Nutzerkonten derselben natürlichen Person sind nicht zulässig, soweit dies der Umgehung einer Sperre dient.

§ 6 Beta-Phase

(1) Befindet sich die Plattform in der Beta-Phase, wird hierauf auf der Plattform deutlich hingewiesen. In der Beta-Phase ist die Nutzung für alle Nutzergruppen kostenlos.

(2) In der Beta-Phase können Funktionseinschränkungen, Fehler und Datenverluste auftreten. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nicht geschuldet.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, die in der Beta-Phase eingegebenen Daten zum Go-Live zurückzusetzen oder zu löschen. Er weist hierauf beim Seitenaufruf sowie mindestens vier Wochen vorher in Textform hin und stellt bis dahin eine Exportmöglichkeit nach § 29 Abs. 1 und § 35 Abs. 5 bereit. Die Nutzer werden gebeten, vor dem Go-Live eigene Exporte vorzunehmen.

(4) In der Beta-Phase findet keine E-Mail-Verifizierung statt; Zahlungsfunktionen laufen ausschließlich im Testmodus, es werden keine echten Zahlungen ausgelöst.

(5) Der Anbieter kann die Beta-Phase jederzeit beenden. Über den Go-Live und die dann geltenden Bedingungen informiert er mindestens vier Wochen vorher in Textform. Für Vereine richtet sich der Übergang in einen entgeltlichen Vertrag ausschließlich nach § 31c; ein Übergang durch Schweigen findet nicht statt. Für Aussteller und Preisrichter gilt § 21 Abs. 3.

(6) § 18 Abs. 5 (Haftung in der Beta-Phase) bleibt unberührt.

§ 7 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) Der Anbieter betreibt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und strebt eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel an, gemessen am Serverausgang des Rechenzentrums. Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist. In der Beta-Phase wird keine bestimmte Verfügbarkeit zugesichert.

(2) Nicht als Ausfallzeit gelten: a) angekündigte Wartungsfenster (Abs. 3); b) Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, insbesondere im Internet, beim Zugangsprovider des Nutzers oder bei dessen Endgeräten; c) Ausfälle infolge höherer Gewalt (§ 19); d) Ausfälle, die der Nutzer zu vertreten hat.

(3) Planmäßige Wartungsarbeiten führt der Anbieter möglichst außerhalb der üblichen Nutzungszeiten durch und kündigt sie, soweit nach den Umständen möglich, mindestens 48 Stunden vorher auf der Plattform oder per E-Mail an. In Zeiträumen mit erkennbar hoher Last, insbesondere in der Schlussphase einer Meldefrist und während laufender Bewertungen, werden planmäßige Wartungsarbeiten nach Möglichkeit vermieden.

(4) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Beseitigung schwerwiegender Störungen darf der Anbieter jederzeit und ohne Vorankündigung durchführen.

(5) Support leistet der Anbieter per E-Mail an die auf der Plattform angegebene Adresse. Eine bestimmte Reaktionszeit ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

§ 8 Weiterentwicklung und Änderung der Leistung

(1) Der Anbieter entwickelt die Plattform fortlaufend weiter. Funktionale Verbesserungen und Erweiterungen sowie Änderungen der Benutzeroberfläche, die den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht einschränken, darf der Anbieter jederzeit vornehmen.

(2) Darüber hinaus darf der Anbieter den Leistungsumfang ändern, wenn und soweit dies erforderlich ist a) zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder an eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, b) zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Erfüllung von Anforderungen an die IT-Sicherheit, c) zur Anpassung an geänderte technische Rahmenbedingungen, insbesondere an Änderungen bei eingesetzten Fremdkomponenten oder Dienstleistern, oder d) zur Anpassung an geänderte fachliche Vorgaben der Verbände des Rassegeflügelwesens, insbesondere zu Bewertungsschemata, Sparten oder Ehrenpreisen, und die Änderung für den Nutzer zumutbar ist.

(3) Über eine Änderung nach Abs. 2, die den vertragstypischen Leistungsumfang nicht nur unerheblich einschränkt, informiert der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe von Anlass und Umfang der Änderung. Der Nutzer kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; auf dieses Recht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.

(4) Eine Änderung der Hauptleistungspflichten oder des Entgelts ist nach Abs. 2 nicht zulässig; hierfür gelten § 21 (AGB-Änderung) und § 23 (Preisänderung).

(5) Soweit auf das Vertragsverhältnis die §§ 327 ff. BGB Anwendung finden, bleiben die gesetzlichen Aktualisierungspflichten (§ 327f BGB) und die Voraussetzungen für Änderungen digitaler Produkte (§ 327r BGB) unberührt und gehen dieser Regelung vor.

§ 9 Zulässige Nutzung und allgemeine Nutzerpflichten

(1) Der Nutzer nutzt die Plattform nur im Rahmen des Vertragszwecks und unter Beachtung der geltenden Gesetze.

(2) Der Nutzer unterlässt insbesondere: a) das Einstellen rechtswidriger Inhalte oder die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechten; b) Maßnahmen, die geeignet sind, die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der Plattform zu beeinträchtigen, insbesondere das Einspielen von Schadsoftware, Angriffe auf die Infrastruktur oder eine übermäßige Beanspruchung von Systemressourcen; c) das Umgehen oder Aushebeln von Zugangs-, Rollen- oder Mandantenbeschränkungen sowie den Zugriff auf Daten anderer Mandanten; d) das automatisierte Auslesen, systematische Vervielfältigen oder Weiterverwenden wesentlicher Teile der Plattform oder des Rassenverzeichnisses (Scraping), soweit dies nicht durch eine vom Anbieter bereitgestellte Schnittstelle vorgesehen ist; e) das Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Disassemblieren der Software, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend zulässig ist; f) die Nutzung der Plattform für Zwecke außerhalb des Rassegeflügel- und Ausstellungswesens, insbesondere für unaufgeforderte Werbung an andere Nutzer.

(3) Der Nutzer trägt die für den Zugang zur Plattform erforderliche Hard- und Software, die Internetverbindung und die Kosten hierfür selbst. Der Anbieter gibt die unterstützten Browserversionen auf der Plattform bekannt.

(4) Der Nutzer wirkt bei der Eingrenzung und Beseitigung von Störungen in zumutbarem Umfang mit, insbesondere durch eine nachvollziehbare Fehlerbeschreibung mit Zeitpunkt, Vorgang und beteiligtem Konto.

§ 10 Nutzerinhalte und Rechteeinräumung

(1) Für Nutzerinhalte ist ausschließlich der einstellende Nutzer verantwortlich. Der Anbieter macht sich Nutzerinhalte nicht zu eigen.

(2) Der Nutzer räumt dem Anbieter an seinen Nutzerinhalten ein einfaches, räumlich unbeschränktes, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, diese zu speichern, zu vervielfältigen, technisch anzupassen und im Rahmen der Plattform anzuzeigen, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Aufnahme in Kataloge, Meldelisten, Bewertungsunterlagen und sonstige von der Plattform erzeugte Ausgaben der jeweiligen Ausstellung.

(3) Eine Nutzung von Nutzerinhalten zu Werbezwecken des Anbieters, zur Veröffentlichung außerhalb des Kontextes der jeweiligen Ausstellung oder zum Training von Systemen künstlicher Intelligenz erfolgt nicht ohne gesonderte Einwilligung des Nutzers.

(4) Der Nutzer sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den von ihm eingestellten Inhalten verfügt, insbesondere an Fotografien und an Angaben zu anderen Personen.

(5) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Nutzerinhalte allgemein zu überwachen.

§ 11 Umgang mit rechtswidrigen Inhalten

(1) Nutzer und Dritte können Inhalte, die sie für rechtswidrig halten, über die auf der Plattform angegebene Kontaktadresse melden. Die Meldung soll den beanstandeten Inhalt möglichst genau bezeichnen und die Gründe der Beanstandung nennen.

(2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt, entfernt er ihn unverzüglich oder sperrt den Zugang zu ihm.

(3) Der Anbieter unterrichtet den betroffenen Nutzer über die Entfernung oder Sperrung unter Angabe der Gründe, sofern dem nicht gesetzliche Vorgaben oder überwiegende Rechte Dritter entgegenstehen. Der Nutzer kann der Maßnahme innerhalb von vier Wochen in Textform widersprechen; der Anbieter prüft den Widerspruch und teilt das Ergebnis begründet mit.

(4) Soweit der Anbieter Hostingdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) ist, gelten die dortigen Melde- und Begründungspflichten; diese gehen den Absätzen 1 bis 3 vor.

§ 12 Rechte des Anbieters an Plattform und Rassenverzeichnis

(1) Alle Rechte an der Plattform, ihrer Software, Gestaltung, Dokumentation und an den vom Anbieter beigesteuerten Inhalten stehen dem Anbieter zu.

(2) Der Nutzer erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform bestimmungsgemäß über einen Webbrowser zu nutzen. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt.

(3) Das Rassenverzeichnis ist eine Datenbank des Anbieters im Sinne der §§ 87a ff. UrhG. Der Nutzer darf es im Rahmen der Plattform nutzen; die Entnahme oder Weiterverwendung nach Art oder Umfang wesentlicher Teile ist ohne Zustimmung des Anbieters unzulässig. Der eigene Datenbestand des Nutzers und dessen Export nach § 29 und § 35 Abs. 5 bleiben hiervon unberührt.

(4) Meldet ein Nutzer dem Anbieter einen Fehler oder macht er einen Verbesserungsvorschlag, darf der Anbieter diesen unentgeltlich zur Weiterentwicklung der Plattform verwenden. Rechte an eigenen Inhalten oder Daten des Nutzers werden dadurch nicht übertragen; eine Pflicht zur Umsetzung besteht nicht.

§ 13 Hinweis auf den Anbieter und Sponsorennennung in Ausgaben

(1) Der Anbieter ist berechtigt, in den von der Plattform erzeugten Ausgaben, insbesondere in Katalog-PDFs, an untergeordneter Stelle einen Hinweis auf Federschau als eingesetzte Software aufzunehmen („Erstellt mit Federschau" oder eine vergleichbare Angabe).

(2) Im unentgeltlichen Leistungsumfang, insbesondere in der Beta-Phase und bei kostenfreien Kontingenten, darf der Anbieter zusätzlich einen als Werbung gekennzeichneten Hinweis auf Sponsoren aufnehmen. Der Hinweis nimmt höchstens den unteren Bereich einer Seite ein und wird nicht in Bewertungs-, Melde- oder Ergebnisdarstellungen platziert. Der Anbieter nimmt keine Sponsorenhinweise auf, die politische, weltanschauliche oder dem Tierschutz zuwiderlaufende Inhalte bewerben.

(3) Personenbezogene Daten der Nutzer werden nicht an Sponsoren übermittelt.

(4) Der Verein kann einem Sponsorenhinweis nach Abs. 2 jederzeit in Textform widersprechen. Der Anbieter darf in diesem Fall die unentgeltliche Bereitstellung des betroffenen Ausgabeformats einstellen oder auf ein entgeltliches Kontingent verweisen; ein bereits gezahltes Entgelt bleibt unberührt. Im entgeltlichen Leistungsumfang entfällt der Sponsorenhinweis nach Abs. 2 ohne gesonderte Erklärung.

(5) Der Hinweis nach Abs. 1 entfällt auf Verlangen des Vereins im Rahmen der jeweils angebotenen kostenpflichtigen Option.

(6) Benennt der Verein dem Anbieter in Textform einen Hauptsponsor einer Ausstellung, nimmt der Anbieter in die Ausgaben dieser Ausstellung keinen Sponsorenhinweis nach Abs. 2 auf, der einen unmittelbaren Wettbewerber dieses Sponsors bewirbt.

§ 13a Ehrenpreise und Stifter

(1) Ehrenpreise, Bänder, Medaillen und sonstige Preise einer Ausstellung lobt allein der Verein aus und vergibt sie allein. Die Plattform stellt hierfür nur Werkzeuge bereit, mit denen der Verein und die von ihm freigeschalteten Preisrichter Preise anlegen, zuordnen und ausweisen.

(2) Der Anbieter ist an der Auslobung, Zuerkennung, Übergabe und Abrechnung von Preisen nicht beteiligt. Er entscheidet nicht über die Vergabe, prüft sie nicht und übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Preise zutreffend, vollständig und nach den Vorgaben des jeweiligen Verbandes vergeben werden. Schlägt die Plattform eine Zuordnung vor oder berechnet sie Platzierungen, prüft der Verein das Ergebnis vor der Vergabe und Veröffentlichung (§ 26 Abs. 5); maßgeblich ist allein die Entscheidung des Vereins.

(3) Stiftet ein Dritter einen Preis (Stifter), besteht das Rechtsverhältnis ausschließlich zwischen Stifter und Verein. Der Anbieter wird nicht Partei, nimmt keine Stiftungen entgegen und übernimmt keine Pflichten gegenüber Stiftern oder Preisträgern.

(4) Erfasst der Verein Angaben zu Stiftern, insbesondere Name, Ort und gestifteten Preis, und veröffentlicht er sie im Katalog oder in Ergebnislisten, ist er hierfür datenschutzrechtlich Verantwortlicher (§ 16 Abs. 2). Er informiert die Stifter nach Art. 13, 14 DSGVO und klärt die Veröffentlichung mit ihnen ab.

(5) Für die steuerliche Behandlung von Stiftungen, insbesondere Zuwendungsbestätigungen oder Sponsoringverträge, ist allein der Verein verantwortlich.

(6) Streitigkeiten über die Vergabe von Preisen tragen Aussteller, Preisrichter, Stifter und Verein untereinander aus; § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) Ehrenpreise des Vereins und Sponsorenhinweise des Anbieters nach § 13 Abs. 2 sind voneinander unabhängig. Der Anbieter verknüpft Sponsorenhinweise nicht mit der Vergabe von Preisen.

(8) Die Haftung des Anbieters für die technische Funktionsfähigkeit der Plattform nach § 18 bleibt unberührt.

§ 14 Sperrung und Suspendierung

(1) Der Anbieter darf ein Nutzerkonto oder einzelne Funktionen vorübergehend sperren, wenn a) konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Konto missbräuchlich oder unbefugt genutzt wird, b) der Nutzer erheblich oder wiederholt gegen § 9 verstößt, c) die Sperrung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder die Funktionsfähigkeit der Plattform oder für die Daten anderer Nutzer erforderlich ist, d) ein Verein trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug ist (§ 24 Abs. 3), oder e) die Voraussetzungen des § 31b Abs. 4 vorliegen.

(2) Der Anbieter wählt das mildeste geeignete Mittel und beschränkt die Sperrung auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer. Er unterrichtet den Nutzer unverzüglich unter Angabe der Gründe und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; bei Gefahr im Verzug erfolgt die Unterrichtung unverzüglich nach der Maßnahme.

(3) Der Anbieter hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen ist.

(4) Eine Sperrung während einer laufenden Meldephase oder Bewertung eines Vereins erfolgt nur, soweit die Gründe nach Abs. 1 lit. c vorliegen oder der Nutzer die Sperrung durch sein Verhalten zu vertreten hat und ein Zuwarten unzumutbar ist.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 27 Abs. 3, § 35 Abs. 3) bleibt unberührt.

§ 15 Kommunikation per E-Mail

(1) Betriebsnotwendige E-Mails, insbesondere Meldebestätigungen, Statusänderungen, Rechnungen, Sicherheits- und Wartungshinweise sowie Nachrichten zum Passwort und zur Kontosicherheit, versendet der Anbieter zur Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Sie können nicht abbestellt werden.

(2) Benachrichtigungen, die über Abs. 1 hinausgehen, kann der Nutzer in den Kontoeinstellungen einzeln aktivieren und deaktivieren.

(3) Werbliche E-Mails versendet der Anbieter nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung (Opt-in). Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft über den Abmeldelink oder in den Kontoeinstellungen widerrufen werden; der Widerruf ist unentgeltlich und formfrei möglich. Der Widerruf berührt E-Mails nach Abs. 1 nicht.

(4) Der Nutzer hält die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse empfangsbereit und aktuell und ändert sie bei Bedarf im Konto. Der Anbieter richtet vertragsbezogene Erklärungen an die zuletzt hinterlegte Adresse. Eine Fiktion des Zugangs ist damit nicht verbunden; es gelten die gesetzlichen Regeln über den Zugang von Erklärungen.

§ 16 Datenschutz, Rollenverteilung und Vertraulichkeit

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden Vorschriften, insbesondere der DSGVO und dem BDSG. Einzelheiten zur Verarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://federschau.de/datenschutz.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer konkreten Ausstellung ist der jeweilige Verein Verantwortlicher; der Anbieter handelt insoweit als Auftragsverarbeiter. Das betrifft insbesondere Melde-, Bewertungs-, Katalog-, Preisrichter-, Helfer- und Stifterdaten sowie die Bereitstellung der Ergebnisse dieser Ausstellung im Ausstellerkonto der betroffenen Aussteller. Die Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, den der Verein mit dem Anbieter abschließt und der Bestandteil des Vertrages ist.

(3) Der Anbieter ist selbst Verantwortlicher für a) die plattformweiten Stammdaten der Nutzerkonten sowie die Zugangs- und Sicherheitsdaten, b) das Rassenverzeichnis, c) die Vertragsabwicklung und Abrechnung mit Vereinen, d) die Abwicklung von Meldegeldzahlungen nach §§ 31a, 31b, soweit er dabei eigene Pflichten erfüllt, insbesondere gegenüber dem Zahlungsdienstleister, bei Rückbuchungen und Zahlungsstreitigkeiten sowie in der Buchführung, und e) die vereinsübergreifende Ergebnishistorie im Ausstellerkonto, die er dem Aussteller als eigene Leistung bereitstellt.

(4) Eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO zwischen Anbieter und Verein besteht nach der Einschätzung der Parteien nicht, da die Zwecke und die wesentlichen Mittel der Verarbeitung jeweils getrennt bestimmt werden und der Anbieter im Bereich nach Abs. 2 ausschließlich weisungsgebunden handelt.

(5) Der Zahlungsdienstleister Stripe verarbeitet Zahlungs- und Identifikationsdaten, soweit er eigene Zwecke verfolgt, insbesondere Betrugsprävention, Identitätsprüfung und die Erfüllung aufsichtsrechtlicher Pflichten, als eigener Verantwortlicher nach seinen Datenschutzhinweisen.

(6) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist.

§ 17 Technische und organisatorische Maßnahmen, Sicherheitsvorfälle

(1) Der Anbieter trifft dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage TOM zum AVV; diese ist auch für Aussteller und Preisrichter auf Anfrage einsehbar.

(2) Der Anbieter erstellt in regelmäßigen Abständen Sicherungskopien und bewahrt sie verschlüsselt auf. Die Einzelheiten zu Turnus und Aufbewahrungsdauer ergeben sich aus der Anlage TOM. Eine darüber hinausgehende Datensicherung schuldet der Anbieter nicht.

(3) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Daten eines Vereins betrifft, unterrichtet er den betroffenen Verein unverzüglich, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden und spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntniserlangung, und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Art. 33, 34 DSGVO. Eigene Meldepflichten des Anbieters bleiben unberührt.

§ 18 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, b) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, d) im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie, und e) gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO. Für den Ausgleich im Verhältnis zwischen Verein und Anbieter gelten die Absätze 2 bis 4 und § 11 AVV.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht – das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf – haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch auf 5.000 € je Schadensfall und 10.000 € je Vertragsjahr.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für anfängliche Mängel ohne Verschulden des Anbieters (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) In der Beta-Phase haftet der Anbieter nicht für Datenverluste, die auf der in § 6 Abs. 3 beschriebenen Rücksetzung oder Löschung beruhen, sofern er die dortigen Hinweis- und Exportpflichten erfüllt hat.

(6) Für Nutzerinhalte und für das Verhalten anderer Nutzer haftet der Anbieter nicht; § 11 bleibt unberührt.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 19 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt sind von außen kommende, nach Vertragsschluss eintretende Ereignisse, die der betroffenen Partei auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar und nicht abwendbar waren, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und Pandemien, hoheitliche Anordnungen sowie großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen.

(2) Für die Dauer der höheren Gewalt und im Umfang ihrer Wirkung sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt. Die betroffene Partei unterrichtet die andere unverzüglich und bemüht sich um Abhilfe.

(3) Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen. Für den nicht erbrachten Leistungszeitraum bereits gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet.

(4) Ein Verschulden des Anbieters oder seiner Erfüllungsgehilfen wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

(5) Die Absage einer Ausstellung durch den Verein, etwa aufgrund tierseuchenrechtlicher Anordnungen, berührt den Vertrag zwischen Anbieter und Verein nicht; für Meldegelder gilt § 31a Abs. 4.

§ 20 Unterauftragnehmer und Subdienstleister

(1) Der Anbieter darf zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer einsetzen. Er wählt sie sorgfältig aus und verpflichtet sie auf ein Schutzniveau, das dem dieses Vertrages und des AVV entspricht.

(2) Der Anbieter führt eine aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer und macht sie den Nutzern als Anlage 3 zum AVV unter https://federschau.de/avv zugänglich. Zum Zeitpunkt dieser Fassung sind dies die STRATO AG, Berlin (Hosting, Standort Deutschland), und die Amazon Web Services EMEA SARL, Luxemburg (E-Mail-Versand über Amazon SES, Region Frankfurt am Main). Der Zahlungsdienstleister Stripe wird nach § 16 Abs. 5 überwiegend als eigener Verantwortlicher tätig.

(3) Für datenschutzrechtliche Unterauftragsverhältnisse gelten vorrangig die Regelungen des AVV, insbesondere zu Information und Widerspruchsrecht nach Art. 28 Abs. 2, 4 DSGVO.

(4) Der Anbieter haftet für seine Unterauftragnehmer wie für eigenes Handeln, soweit sie in Erfüllung seiner Verbindlichkeiten tätig werden; § 18 bleibt unberührt.

§ 21 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies erforderlich ist wegen einer Änderung der Rechtslage, einer höchstrichterlichen oder behördlichen Entscheidung, aus Gründen der IT-Sicherheit, wegen einer Änderung des Leistungsangebots oder zur Behebung einer nachträglich entstandenen Regelungslücke, und die Änderung den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt. Eine Änderung der Hauptleistungspflichten oder des Preis-Leistungs-Verhältnisses ist auf diesem Weg nicht möglich.

(2) Gegenüber Vereinen: Der Anbieter teilt die geänderten Bedingungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mit und hebt die Änderungen dabei hervor. Widerspricht der Verein nicht bis zum Inkrafttreten in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf die Bedeutung des Schweigens, die Frist und das Widerspruchsrecht weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens außerordentlich kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.

(3) Gegenüber Ausstellern und Preisrichtern: Änderungen werden nur wirksam, wenn der Nutzer ihnen ausdrücklich zustimmt. Der Anbieter informiert in Textform und holt die Zustimmung beim nächsten Login ein. Stimmt der Nutzer nicht zu, kann jede Partei den Vertrag nach § 35 beenden; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.

(4) Der Anbieter führt eine Fassungshistorie dieser AGB mit Fassungsstand und Gültigkeitszeitraum und bewahrt die jeweils vorangegangenen Fassungen mindestens drei Jahre auf. Er stellt sie Nutzern auf Anfrage in Textform zur Verfügung; die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung ist zudem im Nutzerkonto abrufbar (§ 3 Abs. 2).

Teil B – Besondere Bestimmungen für Vereine

§ 22 Vertragsschluss mit Vereinen

(1) Der Nutzungsvertrag kommt zustande, indem der Verein das Registrierungsformular vollständig ausfüllt, diese AGB durch Anklicken des Kontrollkästchens akzeptiert und den Vorgang absendet, und der Anbieter das Vereinskonto freischaltet oder die Registrierung in Textform bestätigt. Bis zur Bestellung nach Abs. 5 ist die Nutzung unentgeltlich im Rahmen der Beta-Phase oder eines kostenfreien Kontingents.

(2) Die für den Verein handelnde Person sichert zu, zur Vertretung berechtigt zu sein.

(3) Der Verein wählt bei der Registrierung den Organisationstyp (insbesondere Ortsverein oder Verband/Großveranstalter). Der Organisationstyp dient der Konfiguration der Plattform; der Preis ist für alle Organisationstypen einheitlich (§ 23 Abs. 1).

(4) Der Anbieter schließt mit dem Verein zugleich den Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ab. Ohne wirksamen AVV wird das Vereinskonto nicht für den Produktivbetrieb freigeschaltet.

(5) Den entgeltlichen Vertrag schließt der Verein im Vereinskonto über die Bestellseite. Vor Abgabe der Bestellung zeigt der Anbieter in einer Bestellübersicht klar und hervorgehoben an: den Jahrespreis als Endpreis, den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, den Abrechnungszeitraum, die Laufzeit und ihre Fortsetzung, die Kündigungsfrist und die Zahlungsart. Der Verein gibt die Bestellung durch Anklicken einer Schaltfläche mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen" ab. Der Anbieter bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich in Textform und stellt den Vertragstext nach § 3 Abs. 2 zur Verfügung.

§ 23 Preise, Preisliste und Preisänderungen

(1) Die Nutzung durch Vereine ist nach dem Go-Live entgeltlich. Der Preis beträgt 49,00 € je Vereinskonto und Abrechnungsjahr (§ 27 Abs. 1). Maßgeblich ist die Preisliste unter https://federschau.de/preise in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, die dem Verein in der Bestellübersicht nach § 22 Abs. 5 angezeigt wird. In der Beta-Phase ist die Nutzung kostenlos (§ 6).

(2) Alle Preise sind Endpreise. Der Anbieter ist Kleinunternehmer; seine Umsätze sind nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit, Umsatzsteuer wird daher nicht ausgewiesen. Entfällt die Kleinunternehmereigenschaft, gilt Abs. 3 entsprechend; der Anbieter weist die Umsatzsteuer ab dem Zeitpunkt des Wegfalls zusätzlich aus.

(3) Der Anbieter darf die Preise für künftige Abrechnungsjahre anpassen, um veränderte Kosten der Leistungserbringung, insbesondere für Hosting, Zahlungsabwicklung, E-Mail-Versand, Software-Lizenzen und Wartung, weiterzugeben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen; eine Anpassung darf nicht zu einer Erhöhung der Gewinnmarge des Anbieters führen.

(4) Der Anbieter teilt eine Preisänderung mindestens acht Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe des bisherigen und des neuen Preises sowie des Anpassungsgrundes mit. Der Verein kann den Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen; auf dieses Recht weist der Anbieter in der Mitteilung gesondert hin. Kündigt der Verein nicht, gilt der neue Preis ab dem mitgeteilten Zeitpunkt. Ein Recht, der Änderung unter Fortsetzung des Vertrages zum bisherigen Preis zu widersprechen, besteht nicht; die Mitteilung weist hierauf ausdrücklich hin.

(5) Innerhalb der ersten zwölf Monate nach Abschluss des entgeltlichen Vertrages findet keine Preiserhöhung statt.

(6) Der Anbieter kann einzelnen Vereinen nach eigenem Ermessen unentgeltliche oder vergünstigte Zugänge einräumen, insbesondere zu Test- oder Beta-Zwecken. Umfang, Dauer und Bedingungen teilt er dem Verein in Textform mit. Ein Anspruch auf einen solchen Zugang besteht nicht; nach dessen Ablauf gilt § 31c Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 24 Zahlung und Verzug

(1) Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe mittels der dort angebotenen Zahlungsarten oder, nach Vereinbarung, per Überweisung. Es gelten ergänzend die Bedingungen des Zahlungsdienstleisters für den Zahlungsvorgang; Kartendaten und Bankverbindungsdaten werden ausschließlich dort verarbeitet und nicht beim Anbieter gespeichert.

(2) Der Jahrespreis ist zu Beginn jedes Abrechnungsjahres im Voraus fällig. Bei Zahlung über Stripe wird er zu diesem Zeitpunkt über die hinterlegte Zahlungsart eingezogen; bei Zahlung per Überweisung ist er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Rechnungen erhält der Verein in Textform.

(3) Gerät der Verein mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, kann der Anbieter nach erfolgloser Mahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen den Zugang nach § 14 Abs. 1 lit. d sperren. Er weist in der Mahnung auf diese Folge hin. Der Zugriff auf einen Export der Vereinsdaten nach § 29 bleibt auch während einer Sperre erhalten.

(4) Bei Verzug schuldet der Verein Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Der Anbieter kann für jede Mahnung nach Verzugseintritt eine Pauschale von 3,00 EUR verlangen; dem Verein bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.

(5) Für den Fall eines Rücklastschrift- oder Zahlungsabbruchs gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend, soweit der Verein den Vorgang zu vertreten hat.

§ 25 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Verein kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Verein nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte aus § 320 BGB bleiben unberührt.

§ 26 Pflichten des Vereins

(1) Der Verein ist für die von ihm und den ihm zugeordneten Nutzern eingegebenen Inhalte und Daten verantwortlich, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten seiner Aussteller, Preisrichter, Helfer und Stifter.

(2) Der Verein erfüllt gegenüber seinen Ausstellern die Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO und holt erforderliche Einwilligungen ein, insbesondere für die Veröffentlichung von Ergebnissen, Namen und Bildern.

(3) Der Verein verwaltet die ihm zugeordneten Nutzerkonten und Rollen sorgfältig, entzieht Berechtigungen unverzüglich bei Wegfall des Grundes und überprüft die Berechtigungen mindestens einmal jährlich.

(4) Der Verein hält die ihm aus dem AVV obliegenden Pflichten ein und erteilt Weisungen ausschließlich auf dem dort vorgesehenen Weg.

(5) Der Verein prüft die von der Plattform erzeugten Ausgaben, insbesondere Katalog, Käfignummern und Ergebnislisten, vor deren Verwendung auf Plausibilität.

(6) Nutzt der Verein die Meldegeldabwicklung, legt er seinen Ausstellern vor der Meldung Ausstellungsbedingungen vor, die Höhe, Fälligkeit und Erstattung des Meldegeldes regeln, insbesondere für den Fall der Absage oder Nichtzulassung.

§ 27 Laufzeit und Kündigung (Vereine)

(1) Der entgeltliche Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit, sofern nicht ausdrücklich eine feste Laufzeit vereinbart ist. Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Jahr ab Abschluss des entgeltlichen Vertrages (Abrechnungsjahr). Wird der Vertrag nicht gekündigt, setzt er sich nach Ablauf eines Abrechnungsjahres fort und das nächste Abrechnungsjahr beginnt.

(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist in Textform oder über die Schaltfläche „Vertrag hier kündigen" im Vereinskonto möglich; eine strengere Form wird nicht verlangt. Die Kündigungsschaltfläche ist ständig verfügbar und führt ohne Anmeldung zusätzlicher Daten zu einer Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen". Der Anbieter bestätigt den Zugang der Kündigung unverzüglich in Textform unter Angabe des Beendigungszeitpunkts.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Seiten unbenommen. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen § 9 trotz Abmahnung sowie bei Zahlungsverzug nach § 24 Abs. 3 über mehr als 30 Tage nach Ablauf der Nachfrist.

(4) Eine Kündigung während einer laufenden Ausstellung wird, soweit nicht ein Fall des Abs. 3 vorliegt, frühestens mit deren Abschluss wirksam, längstens jedoch 60 Tage nach dem an sich maßgeblichen Beendigungszeitpunkt. Für diesen Verlängerungszeitraum wird kein zusätzliches Entgelt erhoben.

(5) Endet der Vertrag vor Ablauf eines Abrechnungsjahres durch eine Kündigung des Vereins aus wichtigem Grund, den der Anbieter zu vertreten hat, oder durch eine Kündigung nach § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 23 Abs. 4 oder § 39, erstattet der Anbieter den auf die Restlaufzeit entfallenden Teil des Jahrespreises. Im Übrigen erfolgt keine Erstattung.

§ 28 Mängel, Gewährleistung und Verjährung (Vereine)

(1) Auf die Überlassung der Plattform findet Mietrecht Anwendung, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

(2) Der Verein zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform an und beschreibt sie nachvollziehbar.

(3) Der Anbieter beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(4) Ansprüche des Vereins wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus § 18 Abs. 1, für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und der Gefahrenlage entsprechender Datensicherung durch den Verein erforderlich gewesen wäre. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 29 Datenexport, Anbieterwechsel und Löschung

(1) Der Verein kann seine im Vereinskonto gespeicherten Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit in einem gängigen, maschinenlesbaren und strukturierten Format exportieren.

(2) Nach Vertragsende hält der Anbieter die Exportmöglichkeit für weitere 30 Tage bereit. Auf Wunsch unterstützt er den Verein in zumutbarem Umfang bei der Übertragung auf einen anderen Dienst. Nach Ablauf dieser Frist löscht der Anbieter die Daten des Vereinskontos innerhalb von 60 Tagen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; die Löschung nach dem AVV geht vor.

(3) Für den Export und die Unterstützung beim Wechsel erhebt der Anbieter kein gesondertes Entgelt.

(4) Soweit auf den Vertrag die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) über den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten Anwendung finden, gelten deren Vorgaben; sie gehen den Absätzen 1 bis 3 vor, soweit sie für den Verein günstiger sind.

(5) Die Löschung kann dadurch erfolgen, dass der Anbieter personenbezogene Daten so verändert, dass sie keiner Person mehr zugeordnet werden können (Anonymisierung). Daten, die der Anbieter für eigene gesetzliche Aufbewahrungspflichten benötigt, insbesondere Rechnungen und Zahlungsbelege zum Vereinsabo und zu eigenen Gebühren, bewahrt er bis zum Ablauf der Frist gesperrt auf und löscht sie danach. Die Einzelheiten regelt § 10 AVV.

§ 30 Freistellung

Verletzt der Verein durch von ihm eingestellte Inhalte oder durch seine Nutzung der Plattform Rechte Dritter, stellt er den Anbieter von hierauf beruhenden, berechtigten Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die zur Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Kosten, soweit der Verein die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Anbieter unterrichtet den Verein unverzüglich über die Inanspruchnahme, überlässt ihm die Führung der Auseinandersetzung, soweit dies möglich und zumutbar ist, und gibt ohne Zustimmung des Vereins kein Anerkenntnis ab.

§ 31 Besonderheiten im Verkehr mit Vereinen

(1) Erklärungen und Anzeigen, die der Verein gegenüber dem Anbieter abzugeben hat, bedürfen der Textform. Individuelle Abreden und mündliche Erklärungen bleiben nach § 305b BGB wirksam.

(2) Der Verein darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf einen Dritten übertragen; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Die Übertragung auf einen Rechtsnachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere bei Verschmelzung oder Umwandlung eines Vereins, ist ohne Zustimmung zulässig; der Verein zeigt sie unverzüglich an.

§ 31a Abwicklung von Meldegeldern

(1) Der Verein kann Meldegelder seiner Aussteller über die Plattform einziehen lassen. Voraussetzung ist, dass der Verein über die Plattform ein mit dem Konto des Anbieters verbundenes Konto bei der Stripe Payments Europe, Limited (Stripe) eröffnet, die Bedingungen von Stripe für verbundene Konten (Stripe Connected Account Agreement) annimmt und die von Stripe verlangte Identitätsprüfung abschließt.

(2) Die Meldegeldforderung steht ausschließlich dem Verein zu. Höhe, Fälligkeit und Erstattung bestimmt der Verein in seinen Ausstellungsbedingungen (§ 26 Abs. 6).

(3) Der Verein ermächtigt den Anbieter, Meldegeldzahlungen der Aussteller für ihn über Stripe entgegennehmen zu lassen. Die Zahlung des Ausstellers an Stripe wirkt gegenüber dem Verein schuldbefreiend. Stripe überträgt den Zahlungsbetrag abzüglich der Gebühren nach Abs. 5 auf das Stripe-Konto des Vereins. Der Anbieter stellt die technische Anbindung bereit; er nimmt keine Gelder auf eigenen Bankkonten entgegen.

(4) Erstattungen an Aussteller, insbesondere bei Absage einer Ausstellung, Nichtzulassung von Tieren oder tierseuchenrechtlichen Anordnungen, veranlasst der Verein über die Plattform. Der Anbieter führt sie auf Anweisung des Vereins aus; der Erstattungsbetrag wird dem Stripe-Konto des Vereins belastet. Eigene Erstattungsansprüche von Ausstellern gegen den Anbieter bestehen nicht.

(5) Die Gebühren von Stripe für die Meldegeldabwicklung trägt der Verein. Der Anbieter erhebt für die Meldegeldabwicklung keine eigene Gebühr.

(6) Der Anbieter kann die Meldegeldabwicklung für alle Vereine mit einer Frist von drei Monaten einstellen. Laufende Meldephasen bleiben unberührt.

§ 31b Rückbuchungen und Zahlungsstreitigkeiten

(1) Wird eine Meldegeldzahlung zurückgebucht, insbesondere durch Rückbuchung einer Kartenzahlung oder Rückgabe einer Lastschrift, oder eröffnet ein Aussteller eine Zahlungsstreitigkeit, trägt der Verein im Verhältnis zum Anbieter den zurückgebuchten Betrag sowie die von Stripe hierfür erhobenen Gebühren, soweit nicht der Anbieter die Rückbuchung zu vertreten hat.

(2) Der Anbieter darf Beträge nach Abs. 1 durch Rückübertragung vom Stripe-Konto des Vereins einziehen oder mit künftigen Meldegeldauszahlungen an den Verein verrechnen. Reicht dies nicht aus, erstattet der Verein den offenen Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung in Textform.

(3) Der Verein stellt dem Anbieter auf Anforderung innerhalb von sieben Tagen die Unterlagen zur Verfügung, die zur Abwehr einer Zahlungsstreitigkeit erforderlich sind, insbesondere Meldebestätigung, Ausstellungsbedingungen und Nachweise über die Teilnahme oder Erstattung. Der Anbieter führt die Streitigkeit gegenüber Stripe und unterrichtet den Verein über das Ergebnis.

(4) Häufen sich Rückbuchungen oder Zahlungsstreitigkeiten bei einem Verein in auffälliger Weise oder verlangt Stripe dies, kann der Anbieter die Meldegeldabwicklung für diesen Verein aussetzen; § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 31c Übergang aus der Beta-Phase

(1) Vereine, die die Plattform in der Beta-Phase nutzen, werden mit dem Go-Live nicht automatisch zahlungspflichtig.

(2) Der Anbieter informiert die Vereine mindestens vier Wochen vor dem Go-Live in Textform über den Go-Live-Termin, den Preis und den Leistungsumfang.

(3) Ein entgeltlicher Vertrag kommt nur durch eine Bestellung des Vereins nach § 22 Abs. 5 zustande.

(4) Bestellt ein Verein bis zum Go-Live nicht, bleibt sein Vereinskonto 30 Tage lang zum Export nach § 29 Abs. 1 zugänglich. Danach endet der unentgeltliche Nutzungsvertrag, und es gilt § 29 Abs. 2.

Teil C – Besondere Bestimmungen für Aussteller und Preisrichter

§ 32 Vertragsschluss, Unentgeltlichkeit

(1) Der Vertrag über die Nutzung des Aussteller- oder Preisrichter-Zugangs kommt durch die Registrierung des Nutzers und die Freischaltung des Kontos durch den Anbieter zustande.

(2) Die Nutzung ist für Aussteller und Preisrichter unentgeltlich. Ein Entgelt wird auch nicht mittelbar erhoben. Meldegelder, die Aussteller an einen Verein zahlen, sind kein Entgelt für die Nutzung der Plattform.

(3) Der Preisrichter-Zugang setzt zusätzlich die Freischaltung durch einen Verein voraus. Ein Anspruch gegen den Anbieter auf Freischaltung besteht nicht.

§ 33 Verhältnis zum Verein

(1) Die Meldung von Tieren zu einer Ausstellung, das Meldegeld, die Ausstellungsbedingungen, die Bewertung und die Vergabe von Preisen sind Angelegenheiten zwischen dem Aussteller und dem jeweiligen Verein. Der Anbieter wird insoweit nicht Vertragspartei und schuldet keine eigene Leistung; er stellt lediglich die technische Melde- und Zahlungsabwicklung bereit.

(2) Beanstandungen zu Meldungen, Bewertungen, Katalogangaben oder Preisen richtet der Aussteller an den jeweiligen Verein. Der Anbieter leitet an ihn gerichtete Beanstandungen dieser Art an den Verein weiter, soweit ihm dies möglich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

(3) Für die Verarbeitung der Meldedaten einer Ausstellung ist der Verein Verantwortlicher (§ 16 Abs. 2). Betroffenenrechte hierzu macht der Aussteller gegenüber dem Verein geltend; der Anbieter unterstützt den Verein dabei nach Maßgabe des AVV.

(4) Zahlt der Aussteller das Meldegeld über die Plattform, erfüllt er damit seine Zahlungspflicht gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 3). Erstattungen richten sich nach den Ausstellungsbedingungen des Vereins und werden vom Verein veranlasst.

§ 34 Pflichten von Ausstellern und Preisrichtern

(1) Aussteller machen bei der Meldung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, insbesondere zu Rasse, Farbenschlag, Alter, Geschlecht und Kennzeichnung (Ringnummer) der Tiere.

(2) Preisrichter nehmen Bewertungen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben des jeweiligen Verbandes vor. Sie geben ihren Zugang nicht weiter und erfassen Bewertungen nur für die Ausstellungen, für die sie freigeschaltet sind.

(3) Über die Nutzung der Plattform hinausgehende Pflichten, insbesondere aus dem Ausstellungsverhältnis zum Verein, bleiben unberührt.

§ 35 Laufzeit, Kündigung und Kontolöschung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Nutzer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen, formfrei per E-Mail oder über die Löschfunktion im Nutzerkonto. Der Anbieter bestätigt die Kündigung in Textform.

(3) Der Anbieter kann den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Mit Wirksamwerden der Kündigung wird das Nutzerkonto gesperrt und innerhalb von 30 Tagen gelöscht oder anonymisiert. Daten, die zur Abwicklung einer noch laufenden Ausstellung oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind, bleiben davon ausgenommen und werden nach Wegfall des Zwecks gelöscht; für Daten, für die ein Verein Verantwortlicher ist, entscheidet dieser über die Löschung.

(5) Der Nutzer kann seine Daten vor der Löschung in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren. Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO bleibt unberührt.

§ 36 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Aussteller und Preisrichter schließen den Vertrag nach § 32 im Fernabsatz. Soweit ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, gilt die nachstehende Belehrung. Der Anbieter stellt hierfür eine Widerrufsfunktion nach § 356a BGB auf der Plattform bereit.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsschlusses diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Ausübung. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Tobias Robrahn, Carlower Str. 8, 19217 Carlow, Deutschland, E-Mail: Tobias.Robrahn@gmail.com) mittels einer eindeutigen Erklärung – zum Beispiel per Brief oder E-Mail – über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular oder die auf der Plattform bereitgestellte Widerrufsfunktion verwenden, die nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, endet die Berechtigung zur Nutzung der Plattform. Zahlungen sind nicht zu erstatten, da die Nutzung für Sie unentgeltlich ist. Haben Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt, löschen wir diese, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder Rechte Dritter entgegenstehen; für Daten, für die ein Verein Verantwortlicher ist, gilt § 35 Abs. 4.

Muster-Widerrufsformular

An Tobias Robrahn, Carlower Str. 8, 19217 Carlow, Deutschland, E-Mail: Tobias.Robrahn@gmail.com:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der Plattform Federschau.

  • Bestellt am (*) / erhalten am (*):
  • Name des/der Verbraucher(s):
  • Anschrift des/der Verbraucher(s):
  • Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):
  • Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.

(2) Hinweis: Der Widerruf des Vertrages nach Abs. 1 ist zu unterscheiden vom Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung, etwa für Werbe-E-Mails (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Dieser ist jederzeit formfrei möglich und berührt den Vertrag nicht.

(3) Unabhängig vom Widerrufsrecht kann der Nutzer den Vertrag jederzeit nach § 35 Abs. 2 beenden.

§ 37 Streitbeilegung

(1) Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

(2) Ein Hinweis auf die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung entfällt; diese wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt.

Teil D – Schlussbestimmungen

§ 38 Rangfolge innerhalb dieser AGB

Teil B geht Teil A im Verhältnis zu Vereinen vor, Teil C geht Teil A im Verhältnis zu Ausstellern und Preisrichtern vor. Teil D gilt für alle Nutzer. Im Übrigen gilt die Rangfolge nach § 3 Abs. 3.

§ 39 Übertragung des Vertrages durch den Anbieter

Der Anbieter darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, der den Betrieb der Plattform fortführt. Er teilt dies mindestens sechs Wochen vorher in Textform mit. Der Nutzer kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Übertragung außerordentlich zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen; auf dieses Recht wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

§ 40 Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).

§ 41 Gerichtsstand

(1) Ist der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers zu klagen.

(2) Gegenüber allen anderen Nutzern, insbesondere gegenüber Verbrauchern und gegenüber Vereinen ohne Kaufmannseigenschaft, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

§ 42 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(2) Der AVV ist Anlage zu diesen AGB; bei Widersprüchen in datenschutzrechtlichen Fragen geht der AVV vor (§ 3 Abs. 3).

(3) Nebenabreden bestehen nicht. Individuelle Vereinbarungen bleiben nach § 305b BGB vorrangig.

§ 43 Fassung und Inkrafttreten

Diese Fassung trägt die Bezeichnung v3.0 und den Stand 21.10.2026. Sie tritt mit Freischaltung auf https://federschau.de/agb in Kraft und ersetzt die Fassung v2.0 vom 17.09.2026. Für bestehende Verträge gilt sie nach Maßgabe des § 21. Frühere Fassungen stellt der Anbieter auf Anfrage zur Verfügung (§ 21 Abs. 4).

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